Rechtsanwaltskanzlei Thomas G. Zinder

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Statusfeststellung und Betriebsprüfung

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit im Sozialrecht sind Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen. Diese Themen sind für Auftragnehmer und Auftraggeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Bedeutung.

Ist der Auftragnehmer selbständig oder beschäftigt und damit an sich Arbeitnehmer? Diese Frage kann in einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV von der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt werden. Ich habe zahlreiche Verfahren bearbeitet, in Einzelfällen bis vor das Bundessozialgericht. So beispielsweise in dem Verfahren vor dem BSG mit dem Aktenzeichen – B 12 KR 17/09 R -, einem Verfahren aus dem Bereich der Gesundheitsberufe, hier einer Pflegekraft. Neben anderen Bereichen ist diese Fragestellung auch im IT-Bereich von besonderer Bedeutung. Hier war ich beispielsweise in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen – L 9 BA 1381/18 – vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg tätig (und erfolgreich).

Für die Auftraggeber können sich erhebliche Beitragsnachforderungen ergeben, wenn sich diese Frage erst im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt und ggf. nach einem gerichtlichen Verfahren schlussendlich festgestellt wird, dass die Tätigkeit (eines sog. Subunternehmers oder freien Mitarbeiters) im Rahmen eines (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Stichwort ist hier auch der Begriff der Scheinselbständigkeit.

In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung insbesondere mit Gesellschafter-Geschäftsführern befasst. Die Deutsche Rentenversicherung legt bei der Prüfung bspweise einer GmbH oder GmbH & Co. KG ein besonderes Augenmerk auf die Tätigkeit mitarbeitender Gesellschafter.

Wenn eine selbständige Tätigkeit festgestellt wird, kann der/die Selbständige selbst der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Unbekannt ist bei vielen Selbständigen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dass bei diesen eine Rentenversicherungspflicht bestehen kann, wenn sie im Wesentlichen und auf Dauer für nur einen Auftraggeber tätig sind, vgl. § 2 Nr. 9 SGB VI.

Weithin unbekannt ist auch, dass selbständige Lehrer, die keine(n) sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen gem. § 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind. Dies betrifft u. a. auch Tanzlehrer und Fahrlehrer.