Rechtsanwaltskanzlei Thomas G. Zinder

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Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand

Das Zusammenspiel von Arbeitsrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht kann beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand von Bedeutung sein. Dies ist der Fall, wenn aufgrund von Krankheit oder Behinderung die berufliche Tätigkeit schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgegeben werden muss. Hier können unter anderem die Themen Krankengeld (Sozialrecht), Krankentagegeld (Versicherungsrecht), Kündigung oder Aufhebungsvertrag (Arbeitsrecht) und deren sozialversicherungsrechtliche Folgen, Arbeitslosengeld, Erwerbsminderung (Sozialrecht), Berufsunfähigkeit (Versicherungsrecht, ggf. auch Sozialrecht) von Bedeutung sein. Hier kann eine begleitende Beratung sinnvoll sein, um in Kenntnis der Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung und ggf. der Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen (Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. BUZ) den Übergang zu gestalten und die für Sie persönlich „richtigen“ Entscheidungen zu treffen.

Aktuell:

Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von 17.823,75 Euro (Stand: 01.01.2023).

Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Dies gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten:

Witwen und Witwer können sich zu ihrer Hinterbliebenenrente etwas hinzuverdienen. Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Altersrente werden jedoch auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Entscheidend ist hierbei der Nettobetrag. Ermittelt wird er aus dem Bruttoeinkommen durch den Abzug gesetzlich festgelegter Pauschalbeträge.

Bis zu einem festgelegten Freibetrag bleibt die Hinterbliebenenrente unberührt. Übersteigen die Nettoeinkünfte jedoch den festgelegten Freibetrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt derzeit bei 950,93 Euro im Westen und 937,73 Euro im Osten Deutschlands.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung